
AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte.
- Diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – von Geschäftspartnern haben keine Gültigkeit.
- Zur Rechtswirksamkeit der Aufhebung oder Abänderung dieser AGB ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
II. Angebot, Preise
- Unsere Angebote gelten vorbehaltlich Lieferungsfähigkeit.
- Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager ohne Verpackung und Fracht.
- Wenn mit dem Besteller Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Empfangsstelle vereinbart worden sind, gelten diese Preise unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren.
- Etwaige Frachtangaben unsererseits erfolgen unverbindlich.
- Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten sind wir auch nach Vertragsabschluß berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben und die Auslieferung nach vier Monaten, gerechnet ab Vertragsabschluß, erfolgt, dazu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Lohnerhöhungen und Listenpreiserhöhungen.
- Soweit in unseren Preisstellungen Mehrwertsteuerbeträge nicht ausgewiesen sind, verstehen sich die Preisangaben netto. Wir sind in jedem Fall berechtigt, zu diesen Preisen sodann die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zuzuschlagen.
- Das von uns ermittelte Gewicht ist verbindlich. Die Güte des gelieferten Materials regelt sich bei deutscher Ware nach deutschen Normen, bei ausländischer Ware nach den Normen des Herkunftslandes.
III. Auskünfte
Auskünfte, die bei uns über Lieferungen oder sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften.
IV. Zahlungen, Zinsen bei Zielüberschreitung und Verzug
- Unsere Forderung ist innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit sich ein ausdrücklicher entsprechender Vermerk auf der Faktura befindet.
- Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum (Zielüberschreitung), so sind wir berechtigt, gegenüber Kunden, die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1-7 HGB haben, vom Datum der Zielüberschreitung an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer auf die Zinsen, mindestens aber 7 % zu berechnen, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen bleibt uns vorbehalten. Gegenüber dem Nichtkaufmann werden die vorgenannten Zinsen nach Mahnung erhoben.
- Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Absprache angenommen, im Falle der Annahme jedoch nur zahlungshalber. Die diesen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten gelten erst dann als getilgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag vom Schuldner des Wertpapiers gutgebracht worden ist. Dies gilt auch für den Fall der sog. Wechsel-Scheck-Zahlungsweise des Schuldners, soweit wir hierbei die Ausstellerhaftung als „bloße“ Eventualverbindlichkeit übernommen haben. Sämtliche Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Zahlers.
- Für den Fall, daß Zahlungen nicht rechtzeitig bei Fälligkeit oder bei Bonitäts-verschlechterung geleistet werden, werden alle unsere sonstigen Forderungen fällig, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Zieleinräumungen oder die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind für diesen Fall auch berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen können wir ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, deren Be- und/oder Verarbeitung sowie deren Verbindung und/oder Vermischung untersagen und deren sofortige Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers oder Käufers verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen.
V. Aufrechnung (Verrechnung)
- Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur befugt, soweit die Gegenforderung nicht bestritten oder durch gerichtlichen Titel rechtskräftig geworden ist und im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung gegeben sind.
- Kunden, die Kaufmannseigenschaft gem. §§ 1-7 HGB haben, steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren fälligen Forderungen zu. Nichtkaufleuten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
VI. Rücktrittsrecht
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Leistung infolge Einwirkung höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskampfmaßnahmen (Streik in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Vorlieferanten) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Ferner sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, nicht rechtzeitig nachkommt oder ihm eingeräumte Zahlungsziele bei anderen Forderungen überschritten hat. Ebenso können wir alle Forderungen fällig stellen, wenn Umstände bekannt werden, die die Bonität erheblich in Zweifel ziehen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftigen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen oder unsere Forderung in eine laufende Aufstellung einstellen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
- Wir können die Weiterveräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware jederzeit untersagen.
- Bei Vermischung, Verarbeitung, Verbrauch und/oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Im übrigen gilt die Verarbeitung in jedem Fall als für uns erfolgt, so dass sich der Eigentumsvorbehalt somit auf die verarbeitete (verbundene, vermischte) Ware, ggf. auf den neuen Gegenstand erstreckt.
- Soweit es sich bei dem Käufer um einen Gewerbetreibenden handelt, der Waren unbearbeitet oder verarbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Er tritt jedoch schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.
- Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren (verarbeitet oder unverarbeitet) veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt sinngemäß für den Fall, in dem die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet wird (insbesondere bei Bauunternehmen), auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware im voraus an uns abgetreten.
- Wir sind berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit uns zustehenden möglichen Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Weiterverarbeitung des von uns gelieferten Materials in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Abnehmer unverzüglich benachrichtigen.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Waren, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind demzufolge berechtigt, die Vorbehaltsware – ohne vom Vertrag zurückzutreten – zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltskäufer das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten hat oder anderweitigen, uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig nachgekommen oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
- Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-Scheck-Zahlungsweise des Schuldners unter. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament befreit sind.
- Nimmt der Abnehmer seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen uns der einfache oder erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetragen gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unsrer Wahl verpflichtet.
VIII. Lieferzeit
- Die Lieferzeit beginnt mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferung erfolgt nach ca. 2 Wochen, es sei denn, ein konkreter Liefertermin wurde schriftlich zugesagt.
- Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt, auch wenn die Absendung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den wir und/oder einer unserer Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.
- Falls wir mit unserer Lieferung in Verzug geraten, muß uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist setzen, bei kaufmännischen Abnehmern mindestens 20 Arbeitstage.
IX. Haftungsbeschränkung
- Zum Schadensersatz für unmittelbare und mittelbare Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführten Verzuges oder positiver Forderungsverletzung sind wir nur bei vorsätzlicher Handlungsweise oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. In allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit sind wir von der Verpflichtung zum Schadensersatz entbunden.
- Fällt uns grobe Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit kaufmännischen Abnehmern (§§ 1-7 HGB) zur Last, so ist unsere Haftung lediglich auf den unmittelbaren Schaden an der von uns gelieferten Sache beschränkt; eine Haftung für darüber hinausgehende Schäden, insbesondere für mittelbaren Schaden oder Mangelfolgeschäden, gilt als abbedungen.
- Der Gefahrenübergang findet ab Lager oder ab Werk statt. Von uns verauslagte Versicherungskosten für die Beförderung hat der Abnehmer nur auf Verlangen zu erstatten.
X. Mängelhaftung
- Gewährleistungsansprüche für Mängel einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften können unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
- a) Der Abnehmer hat unverzüglich nach Empfang der Ware seiner Untersuchungspflicht nachzukommen.
- b) Der Anzeigepflicht eines behaupteten Mangels ist unverzüglich telefonisch ab Kenntnis nachzukommen mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung.
- c) Für offenkundige Mängel besteht eine Rügefrist von 8 Tagen nach Eingang der Ware. Bei verdeckten Mängeln läuft die Rügefrist 3 Monate nach Eingang der Ware ab.
- d) Die Rügepflicht gilt hinsichtlich jeder Teillieferung.
- Waren, die als deklassiertes Material angeboten worden sind (sog. IIa-Material), sind nicht mit Gewährleistungsansprüchen behaftet.
- Im Fall der Mängelrüge sind wir oder ein Beauftragter von uns berechtigt, durch Zutritt in die Räume des Auftraggebers die Mängelrüge zu überprüfen. Beide Parteien unterwerfen sich bezüglich des geltend gemachten Mangels in technischer Hinsicht dem Urteil eines öffentlich vereidigten Sachverständigen, der vom Auftraggeber durch die Industrie- und Handelskammer Göppingen bestellt wird. Die Kosten des Gutachtens trägt letztlich der unterlegene Teil. Das Gutachten ist im Prozeßfall für beide Seiten verbindlich.
- Für die Bestimmung des vertragsmäßigen Zustandes ist auf den Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. unseres Lagers abzustellen.
- Ist die Mängelrüge begründet, so wird nach unserer Wahl Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder mangelfreier Teile geleistet. Das Wahlrecht ist von uns innerhalb angemessener Frist auszuüben. Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen.
- Mehrkosten sind von uns nicht zu tragen, die dadurch entstehen, daß sich der Liefergegenstand nicht am Sitz des Kunden befindet, auch wenn der Liefergegenstand dorthin ausgeliefert worden ist.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften jeder Art ist, soweit gesetzlich zulässig, Göppingen
XII. Auslegung, Teilnichtigkeit und Schriftform
Sollten einzelne dieser oder anderer Vertragsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon in ihrer Wirkung unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten solche Regelungen, durch die der Vertragszweck auch in wirtschaftlich sinnvoller, dem Vertrag und seinen zugrundeliegenden Bedingungen entsprechender Weise erreicht wird.
Abänderungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform; Individualabreden, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform ist gewahrt, wenn wir die mündlich getroffenen Vereinbarungen dem Besteller schriftlich bestätigen.